Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der
Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.
Mit der Zulassung eines Zustimmungsvorbehalts für die Veräußerung
von Wohnungseigentum will der Gesetzgeber einem Sachanliegen der anderen Wohnungseigentümer oder des Dritten Rechnung tragen. Insbesondere geht es um deren Interesse, sich gegen „das Eindringen unerwünschter Personen in die Gemeinschaft und gegen sonstige unerwünschte Veränderungen im Personenkreis der Teilhaber zu schützen.
Werden erst nach Erteilung der Zustimmung Umstände bekannt, die zur Versagung der Zustimmung berechtigt hätten, kann eine bereits erteilte Zustimmung analog der Rechtsprechung zu dem Zustimmungserfordernis nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG nicht mehr zurückgezogen werden
Beschluss des BGH vom 06.12.2018, Az.: V ZB 134/17