Der Kläger läuft bei der Beitreibung rückständiger Mietforderungen Gefahr, das seine Klage wegen eines Verstoßes gegen das sog Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO ünschlüssiig abgewiesen wird, schlüsselt er die Forderung nicht nach Forderung, Zahlung und Tilgung auf und macht nur den sog. „Saldo“, also das Ergebnis unter dem Strich geltend.
Die Klage kann dann als unschlüssig abgewiesen werden, was insofern frustrierend sein kann, als dass das Gericht in eine Sachhprüfung gar nicht einsteigt.
Das hat für das erkennende Gericht aber Grenzen, wie der BGH in seiner Entscheidung BGH, 06.02.2019, VIII ZR 54/18 ausführt.
In einer Klage auf Mietrückstand in der der Vermieter die geschuldete Bruttomiete mit den vom Mieter gezahlten Beträgen und den Forderungen vergleicht, handelt es sich nicht um eine „unzulässige Saldoklage“, wenn die einzelnen Ansprüche nach Betrag und ggf. Monat aufgeschlüsselt werden. In Ermangelung einer detaillierteren Gliederung des Anspruchs ist eine Auslegung des Anspruchs erforderlich. Ein Rückgriff auf die gesetzliche Zuteilungsordnung nach § 366 Abs. 2 BGB (ggf. in entsprechender Anwendung) kommt in Betracht.
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