…. wollen -häufig Anrufer mit unterdrückter Rufnummer- beantwortet haben und geben sich erstaunt, wenn man sie darüber aufklärt, dass auch eine sog. Erstberatung (§ 34 RVG) etwas kostet.
Wir Anwälte sind in aller Regel „Überzeugungstäter“ und helfen gerne, können und wollen aber nicht kostenlos arbeiten.
Wenn Sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, können Sie unter persönlicher Vorsprache und Glaubhaftmachung Ihrer Vermögensverhältnisse bei Ihrem zuständigen Amtsgericht (zu ermitteln über den angegebenen Link Gerichtsverzeichnis) einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen, mit welchem Sie die Beratung bei einem Anwalt Ihrer Wahl nur maximal 15 € kostet.
Für alle anderen Ratsuchenden mit ausreichenden Mitteln gilt: Ersparen Sie sich und mir das für beide Seiten zeitraubende Gespräch und erklären Sie im Fragebogen unter Angabe Ihrer Kontaktdaten und Ihres Sachverhalts was Ihnen mein Rat wert ist.
Ich teile Ihnen kurzfristig mit, ob ich Sie für das ausgerufene Honorar im Rahmen einer Erstberatung beraten kann.
PS: Wussten Sie, dass die letzte Gebührenerhöhung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus dem Jahre 2013 datiert?