Man kann es den Vermieter nicht oft genug sagen: Quadratmeterangaben sind im Mietvertrag weder erforderlich und in aller Regel auch nicht sinnvoll, wie das OLG Dresden ( Urteil des OLG Dresden vom 10.07.2019, Az.: 5 U 151/19) in einer Wohnraummietsache eindrucksvoll zu Protokoll gibt:
Die Vereinbarung der Mietparteien einer echten Quadratmetermiete ist anzunehmen, wenn sich die Miete aus der Größe des Mietobjekts in Quadratmetern multipliziert mit einem Quadratmeter-Mietzins errechnet.
Die Höhe der in diesem Fall fälligen Miete richtet sich nach der tatsächlichen Fläche, unabhängig davon, ob der Nachteil der Mieterabweichung der Fläche unterhalb einer Oberflächenabweichung von 10% liegt. Insoweit muss der Mieter lediglich konkret nachweisen, dass die Eignung für die vertragliche Nutzung erheblich beeinträchtigt ist. Ist eine Flächenabweichung nachteilig für den Mieter so kann der Mieter neben der Mietminderung auch ohne Nachfrist eine außerordentliche Kündigung in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aussprechen. Die Wesentlichkeit der Wertminderung ist sowohl für die Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 BGB als auch für die außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB maßgebend. Der Mieter hat den Vermieter im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung auch nicht zur Nacherfüllung aufzufordern, da nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB, eine entsprechende Frist zur Vergrößerung eines zu kleinen Raumes keine Erfolgschance hatte.
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